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Satzung

der St. Quirinus-Bruderschaft e.V. 1447, Straelen
IM BUND DER HISTORISCHEN DEUTSCHEN SCHÜTZENBRUDERSCHAFEN E.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen: St. Quirinus-Bruderschaft e.V. 1447, Straelen und hat seinen Sitz in Straelen.

§ 2 Wesen und Aufgabe
Die St. Quirinus-Bruderschaft e.V. 1447, Straelen – im Folgenden „Schützenbruderschaft“ genannt – ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. in Köln bekennen. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut und Rahmensatzung in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich sind. Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften „für Glaube, Sitte und Heimat“ stellen die Mitglieder der Schützenbruderschaft sich folgende Aufgaben:

1. Bekenntnis des Glaubens durch
a) Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung.
Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten.
b) Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit.
c) Werke christlicher Nächstenliebe.

2. Schutz der Sitte durch
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben.
b) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.

3. Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch
a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewußtem Bürgersinn.
b) tätige Nachbarschaftshilfe.
c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauch- tums, vor allem das dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und des historischen Fahnenschwenkens
d) Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen.
e) Heimatpflege und heimatlichen Brauchtum.

4. Die Schützenbruderschaft widmet sich im Besonderen
a) dem Schießsport durch Durchführung und Pflege schießsportlicher Übungen und Leistungen,
b) der Pflege des Brauchtums durch die Pflege des historischen Schießspiels, der Förderung und dem Erhalt des historischen Fahnenschwenkens sowie der Förderung und Erhaltung der überlieferten Schützentraditionen.
c) der Mildtätigkeit durch die Durchführung und Förderung caritativer Aktionen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke, im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied können Personen werden, die verheiratet sind oder das dreißigste Lebensjahr vollendet haben, unbescholten und bereit sind, sich zu dieser Satzung zu verpflichten.

2. Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand der Schützenbruderschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

3. Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Personen. Nicht katholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft grundsätzlich auf deren christlichen Grundsätze.

4. Mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft und durch die Anerkennung
dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze und zur christlichen Lebenshaltung.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der Beitrag für das laufende Jahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.

6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft oder des Bundes schädigt, oder wenn es mit der Beitragszahlung für mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher rechtliches Gehör zu gewähren.
Gegen die Ausscheidung hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften einzulegen.

§ 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den vom Vorstand festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen sowie sich an den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft zu beteiligen, soweit die Beteiligung vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht ist. An kirchlichen Veranstaltungen der Schützenbruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitglieds sollen sich die Mitglieder beteiligen, ebenso am Patronatstag der hl. Messe für die lebenden und verstorbenen Mitglieder in der Pfarrkirche beiwohnen. Die Fahnenabordnung nimmt nebst Fahne an der Fronleichnamsprozession, an der Prozession der Pfarrgemeinde nach Kevelaer, an der Beerdigung eines Schützenbruders sowie an den übrigen kirchlichen Feiern teil. Das gesellige Leben soll durch Veranstaltungen nach Bedarf, einer Generalversammlung am Patronatstag und durch die Ausrichtung von Schützenfesten gepflegt werden. Jedes Mitglied hat das Recht auf den Königsschuss.

§ 6 Ehrenmitglieder
Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Schützenbruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden; die volle Mitgliedsrechte er langen, aber von den Mitgliedspflichten befreit sind.

§ 7 Organe der Schützenbruderschaft
Organe der Schützenbruderschaft sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
Jährlich, zum 30. April, am St. Quirinustag (Patronatstag), ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe dieses schriftlich beim Präsidenten beantragt.
Zur Mitgliederversammlung und zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens sieben Tage vorher schriftlich unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung einzuladen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Anträge und Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und zu unterzeichnen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgabe der Mitgliederversammlung ist
1. Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer,
2. Beschlussfassung über die Jahresrechnung,
3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
4. Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
5. Änderung der Satzung,
6. Auflösung der Bruderschaft,
7. Ausschluss von Mitgliedern nach § 4, Nr. 6, dieser Satzung.

§ 10 Satzungänderung
Zur Änderung der Satzung der Schützenbruderschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes gemäß dessen Statut.

§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
1. dem Präsidenten
2. dem stellvertretenden Präsidenten
3. dem Kassierer
4. dem Schriftführer
5. und dem Schießmeister.
Dem Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder außerdem an:
6. als geistlicher Präses der Pfarrer von St. Peter und Paul (oder des entsprechenden Rechtsnachfolgers) oder ein von ihm zu benennender Geistlicher
7. der amtierende König
8. sein Vorgänger
9. und vier Beisitzer.
Die Mitglieder des Vorstandes, Nrn. 1 – 5, und die vier Beisitzer werden für jeweils fünf Jahre gewählt. Der Major und der/die Ehrenpräsident(en), soweit vorhanden, nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandsversammlungen teil.

§ 12 Gesetzlicher Vorstand
Der Präsident, der stellvertretende Präsident, der Kassierer und der Schriftführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstands sind befugt, die Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Schützenbruderschaft werden von je zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstands abgegeben.

§ 13 Aufgaben des gesetzlichen Vorstands
Aufgaben des gesetzlichen Vorstands sind:
1. Führung der laufenden Geschäfte,
2. Rechnungslegung über das abgelaufende Geschäftsjahr,
3. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
4. Erstattung der Tätigkeitsberichte.

Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Vertreter, einberufen und geleitet. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen und sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 14 Beschreibung der Aufgaben
Der Präsident ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlungen.
Der stellvertretende Präsident vertritt den Brudermeister im Falle seiner Verhinderung.
Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns auf- zuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Ihm obliegen die Vermögenswerte der Schützenbruderschaft und verwahrt die Sachwerte, Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Bedeutende Sachwerte sind zu archivieren und möglichst in einem Banksafe aufzubewahren.
Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Schützenbruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Niederschriften über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in fortlaufenden Protokollen zu führen.
Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsportes. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet. Der Schießmeister überträgt im Verhinderungsfall seine Aufgaben an eine von ihm benannte Person, die die erforderliche Qualifikation (Schießmeisterausbildung) nachweisen kann.
Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Schützenbruderschaft.
Der König repräsentiert ebenfalls die Bruderschaft in der Öffentlichkeit. Er hat das Königssilber sorgsam aufzubewahren und möglichst in einem Banksafe zu hinterlegen.
Der Major organisiert und leitet die Aufzüge der Schützenbruderschaft in der Öffentlichkeit. Im Fall der Verhinderung nimmt der Hauptmann seine Aufgaben wahr.

§ 15 Kassenprüfer
Die zwei von der Mitgliederversammlung jährlich zu wählenden Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Eine direkte Wiederwahl der Kassenprüfer ist nicht zulässig.

§ 16 Festveranstaltungen
Die Schützenbruderschaft feiert alljährlich das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder und das Schützenfest im Turnus des Stadtbundes Straelen als öffentliche Veranstaltung, wie es alter Brauch ist.
Der amtierende König eröffnet das Schießen. Der neu ermittelte König wählt aus den Mitgliedern mindestens 4, maximal 6 Minister. Der alte König übergibt dem neuen König das Königssilber. Der alte König behält seine Königsplakette bis nach dem Schützenfest. Alsdann lässt er diese an die Königskette befestigen; sie wird damit Eigentum der Bruderschaft. Fahne und Königssilber sind unverkäuflich und unverpfändbar.

§ 17 Kirchliche Veranstaltungen
Die Schützenbruderschaft beteiligt sich am kirchlichen und religiösen Leben. Insbesondere beteiligt sie sich an der Fronleichnamsprozession und an der Pfarrprozession nach Kevelaer.
Die Schützenbruderschaft lässt Hochämter für die lebenden und verstorbenen Mitglieder feiern; eines am Patronatstag und ein zweites beim Schützenfest, wenn die Schützenbruderschaft das Schützenfest ausrichtet.

§ 18 Schützenbrauchtum
Die Schützenbruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Schützenbruderschaften geübte Vogelschießen und das althergebrachte Fahnenschwenken beim Schützenfest und bei sonstigen Veranstaltungen.

§ 19 Sportschießen
Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.

§ 20 Soziale Fürsorge
Die Schützenbruderschaft schützt ihre Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung. Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfe in Notfällen.
Armen und in Not geratenen Mitgliedern wird der Beitrag ganz oder zum Teil erlassen. Niemand darf von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn er arm oder bedürftig ist.

§ 21 Kunst und Kultur
Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft die Kunstwert haben, insbesondere das Königssilber, Urkunden und Protokolle sorgfältig und sicher aufzubewahren. Die Schützenbruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat.

§ 22 Auflösung der Schützenbruderschaft
Über die Auflösung der Schützenbruderschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Die Schützenbruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter sieben sinkt oder wenn der Satzungszweck wegfällt.
Bei Auflösung der Schützenbruderschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an die katholische Kirchengemeinde St. Peter und Paul Straelen (oder den entsprechenden Rechtsnachfolger), die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Hiervon ausgenommen ist die Schießsportstätte in Straelen-Westerbroek und die Fahnen, Königssilber, Gewehre und ähnliche Utensilien. Die Schießsportstätte fällt an eine dem Stadtbund Straelen angehörende Schützenbruderschaft, die gemeinnützige Zwecke verfolgt. Sie bleibt den übrigen Straelener Schützenbruderschaften zu den bisherigen Bedingungen zur Benutzung weiterhin zur Verfügung zur Förderung des Schießsports. Fahnen, Königssilber usw. werden der Stadt Straelen übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und des Schießsports zu verwenden hat, insbesondere durch die Übergabe an einen neu- gegründeten Verein mit gleicher Zielsetzung.

§ 23 Geschäftsordnung
Die Schützenbruderschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 24 Schiedsgericht
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.
Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 19.3.2000 Bestandteil der Satzung der Schützen- bruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.

§ 25 Datenschutz
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
(2) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammen- hang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
(3) Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am ‚Schwarzen Brett‘. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermel- dung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig.
(4) Als Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail- Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitglie- dermeldung erfolgt über ein internetgeschütztes Programmsystem.
(5) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung der Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

§ 26 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 30.04.2006 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die vorangegangene Satzung vom 30.04.1975 verliert zu diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.

Straelen, 30.04.2006